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| aktualisiert am 22.02.2012

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)
  (26.01.2012)

Lehman Brothers: Weiterer Verhandlungstermin zu "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben

Erfurt/Karlsruhe, 26. Januar 2012. Der BGH hat auch den zweiten für den 14.02.2012 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, nachdem auch in dieser Sache (XI ZR 132/11) die Revision – infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs – zurückgenommen worden ist.

Anders als in der zuvor durch Revisionsrücknahme erledigten Sache XI ZR 411/10 war in der jetzt zurückgenommenen Revision die Anlegerseite Rechtsmittelführer.

Der XI. Zivilsenat des BGH wird nunmehr in anderen Revisionsverfahren zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

Vorinstanzen
LG Hamburg, Urt. v. 08.09.2010 - 319 O 201/09
OLG Hamburg, Urt. v. 23.02.2011 - 13 U 191/10

Sachverhalt:

Die Klägerin nahm die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im November 2007 investierte die Klägerin auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro in eine "BullExpress Garant Anleihe II". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung zu 100% des Nennwertes am Ende der Laufzeit von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich der Abschlussgebühr in Höhe von insgesamt 20.200 Euro nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei anlegergerecht gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wegen des Erwerbs ähnlich risikoreicher Finanzprodukte in der Vergangenheit keine unerfahrene Anlegerin gewesen sei und sie sich in einem kurz vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe unterschriebenen "Persönlichen Analysebogen" selbst als "risikobewusst" und "unternehmerisch denkend" bezeichnet habe. Die Struktur der Anlage habe keine weitergehenden Risikohinweise erfordert, da sich die betreffenden Zertifikate, die Bonität der Emittentin vorausgesetzt, aufgrund des vollen Kapitalrückflusses zum Laufzeitende nicht als besonders risikoreich dargestellt hätten. Auf die Bonität der Garantiegeberin habe im November 2007 nach allgemeiner Markteinschätzung noch vertraut werden dürfen. Die Klägerin sei zudem nicht nachweislich darüber im Unklaren gelassen worden, dass der Anlagebetrag im Falle einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht zurückgezahlt werde (allgemeines Emittentenrisiko). Im Hinblick darauf habe es auch keiner weitergehenden Aufklärung darüber bedurft, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfielen. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.1.2012 und juris
 


 

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