|
|
|
| aktualisiert am 16.05.2012

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)
  (05.08.2009)

Sind die Medienfonds als „Steuersparmodell“ endgültig gescheitert?Drohen den Anlegern des KGAL-Fonds Nr. 131 erhebliche Steuernachforderungen?

Erfurt, 5. August 2009. Den Anlegern, die sich an leasingähnlich strukturierten Medienfonds beteiligten, kam es bei der Zeichnung ihres Anteils in der Regel überhaupt nicht darauf an, welche Erfolge die von dem Fonds produzierten Filme haben werden. Im Gegenteil: Der Reiz der Fondskonzeptionen bestand für die Anleger darin, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, hohe Verlustzuweisungen des Fonds für sich im Zeichnungsjahr in Anspruch zu nehmen und diese in der Steuererklärung geltend machen zu können. Aktuelle Entwicklungen lassen jedoch den Schluss zu, dass den Anlegern diverser leasingähnlich strukturierter Medienfonds die Aberkennung dieser zu Beginn der Investition gewährten Steuervorteile durch das Finanzamt droht. Von dieser fatalen Entwicklung könnten insbesondere Anleger des KGAL Fonds Nr. 131 betroffen sein.

In dieser Befürchtung wird man in jedem Fall bestätigt, wenn man die Presseveröffentlichungen, insbesondere die Berichte des „fondstelegramm“ über die jüngsten Betriebsprüfungen des Betriebsstättenfinanzamtes beim Fonds KGAL Nr. 131, liest.

Ähnliche folgenschwere Verlautbarungen sind aus der Bayerischen Finanzverwaltung, unter anderem in Bezug auf die leasingähnlich strukturierten Fonds der Anbieter Hannover Leasing, KGAL und LHI, zu vernehmen. Diese Fonds sind von der Struktur mit dem KGAL Fonds Nr.131 vergleichbar.

Für Anleger eines leasingähnlich strukturierten Fonds des Initiators KGAL bedeutet dies im Klartext, dass nunmehr erhebliche Steuernachforderungen seitens des Wohnstättenfinanzamtes bevorstehen und sich die Fondsbeteiligung deshalb als Albtraum herausstellen könnte.

Denn werden die anfänglich gewährten Verlustzuweisungen - in dem von der Finanzverwaltung angekündigten Umfang - aberkannt, so würden beispielsweise den einzelnen Anlegern des KGAL Fonds Nr. 131 lediglich noch Verlustzuweisungen in einer Größenordnung von 13 % verbleiben, anstelle der zunächst vom Initiator ausgewiesenen 100 % !

Wer trägt die Verantwortung für das mögliche Desaster und wie ist der Schaden für den Einzelnen zu begrenzen?


Diese und andere Fragen dürften die Anleger natürlich vordringlich beschäftigen, da die Aberkennung der Verlustzuweisung nicht nur die Fondsgesellschaft, sondern auch die Investoren direkt in absehbarer Zeit in Form von erheblichen Steuernachforderungen betreffen könnte.

Die Fondsinitiatoren behaupten, dass das Scheitern des Konzeptes nicht abzusehen war. Denn das jeweilige steuerliche Konstrukt - der diversen leasingähnlich strukturierten Fonds - sei mit der Finanzverwaltung im Vorfeld abgestimmt gewesen.

Die Fondsinitiatoren der leasingähnlich strukturierten Fonds weisen aber jegliche Verantwortung an der aktuellen Entwicklung zurück und behaupten vielmehr, dass die Finanzverwaltungen mittels einer willkürlichen Kurskorrektur - ohne Rücksicht auf die hiermit verbundenen erheblichen Verluste für die Fondsgesellschaften und die Anleger - die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern wollten.

Ob diese Behauptung zutreffend ist, muss mehr als bezweifelt werden. Denn schließlich geben noch nicht einmal die Initiatoren selbst vor, dass seitens der zuständigen Betriebsstättenfinanzämter Zusicherungen dahingehend erfolgt seien, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen das steuerliche Konzept der Fonds in jedem Fall Bestand haben werde.

Darüber hinaus kann den Initiatoren der jahrelange Streit zwischen Steuerjuristen nicht verborgen geblieben sein, hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob so genannte „Schuldübernahmemodelle“, die ein typisches Merkmal der leasingähnlich strukturierten Fonds sind, zur Aberkennung der Verlustzuweisungen führen können und deshalb auch hier Gefahren für das steuerliche Konzept bestehen.

Aufgrund dieser Tatsachen ist es nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Fondsinitiatoren begründetes Vertrauen in die Unangreifbarkeit der Anerkennung ihres steuerlichen Konzepts haben konnten, gerade wenn es von Seiten der Finanzverwaltung keinerlei verbindliche Zusagen in dieser Richtung gab.

Auf die bestehenden Risiken, nämlich die Gefahr der Aktivierungspflicht der schuldübernommenen Zahlungen durch die am Konzept beteiligten Banken im Startjahr mit den oben benannten möglichen Folgen, hätten die Anleger von den Initiatoren nach Auffassung des DVS explizit hingewiesen werden müssen.

Allgemein gehaltene Floskeln in Risikohinweisen zum Fonds, wonach sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern können, sind hier jedenfalls nicht ausreichend, wenn bereits im Vorfeld vorhersehbar war, welche konkreten Probleme auf steuerlicher Ebene auftreten können bzw. zu erwarten sind.

Hinzu kommt, dass sich nach Auffassung der DVS-Anwälte die Rahmenbedingungen vorliegend überhaupt nicht geändert haben. Vielmehr vertritt die Finanzverwaltung in Bezug auf die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der leasingähnlich strukturierten Modelle lediglich eine andere Rechtsauffassung als die Initiatoren, was die Frage der „Schuldübernahmen“ und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Aktivierungspflicht der Schuldübernahmen, anbetrifft. Die einschlägigen Steuergesetze haben sich diesbezüglich jedenfalls nicht geändert, so dass die Rahmenbedingungen wohl gleich geblieben sein dürften.

Anlegern kann daher nur geraten werden, durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, inwiefern ihm möglicherweise Regressansprüche gegen den Initiator beziehungsweise den Vermittler der Beteiligung auf Grund einer unzureichenden Risikoaufklärung in Bezug auf das Beteiligungsmodell zustehen.

Denn laut Initiator KGAL kommen zum Beispiel auf einen Anleger, der dem Spitzensteuersatz unterliegt und sich mit 50.000,00 € beteiligt hat, Steuernachzahlungen von bis zu 21.504,00 € zu. Die an das Finanzamt zu leistenden Zinsen in Höhe von mehreren tausend Euro sind hier noch gar nicht mitgerechnet.

Aufgrund der Tatsache, dass Kapitalanlagevermittler neben der steuerlichen Problematiken auch auf Verlustrisiken und die erschwerte Handelbarkeit hätte hinweisen müssen, kann eine unterbliebene Risikoaufklärung unter Umständen sogar eine komplette Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ermöglichen.

Darüber hinaus sollten jedenfalls die geänderten Steuerbescheide, mit denen das Finanzamt von Ihnen gegebenenfalls Steuernachzahlungen verlangt, einer Überprüfung zugeführt werden.

Den Anlegern stehen nach Meinung der Fachleute eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie sich zur Wehr setzen und sich schadensfrei stellen könnten.

Welcher Weg zum gewünschten Erfolg führt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Hierzu bedarf es der Prüfung jeden Einzelfalls.

Der DVS bietet Anlegern an, in einem ersten Schritt Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft KGAL“ zu werden. DVS-Mitglieder erhalten eine rechtliche Prüfung ihrer KGAL Beteiligungsunterlagen durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten DVS-Vertrauensanwalt. Dieser wird auch eine Empfehlung hinsichtlich des weiteren Vorgehens aussprechen (schriftliche Erstbewertung). Die Aufnahme in die „DVS-Arbeitsgemeinschaft KGAL“ kostet einmalig eine Verwaltungsunkostenpauschale in Höhe von 59,50 € (inkl. MwSt.).

Hier können Sie sich direkt unseren Mitgliedsantrag herunterladen. Klicken sie einfach auf das pdf-Symbol. Danke.

hier kommen Sie direkt zu unserer Rubrik "Mitglied werden".
<< zurück  

zurück | drucken | nach oben | Schriftgröße: normalmittelgross