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Erfurt/Berlin, 26. Juli 2011. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung müssen einschlägige Vorstrafen wichtiger Personen im Prospekt eines Beteiligungsangebots aufgeführt werden. Dies hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin vor kurzem entschieden. Bei dem Fall ging es um die Juragent AG und ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, dessen einschlägige Vorstrafen im Prospekt verschwiegen worden waren. Die Gesellschaft sei zur „sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung verpflichtet“ gewesen. Unabhängig davon, dass der Anleger, aufgrund eines Treuhandmodells, nicht unmittelbar Geschäftspartner geworden sei. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 1. Juni 2011, AZ: 19 U 90/11(rechtskräftig).
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