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| aktualisiert am 02.02.2012

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)
  (26.08.2010)

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG fest und stellt Insolvenzantrag

Erfurt/Bonn/Düsseldorf. Aus und vorbei. BaFin stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellt den Entschädigungsfall fest.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung der BaFin vom 25. August 2010

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch, dem 25. August 2010, den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Zuvor hatte die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, beim Amtsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt.

Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.

Lesen Sie hier auch die wichtigste Aussagen der BaFin zum Entschädigungsverfahren:

Die noa bank GmbH & Co. KG ist gesetzliches Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Berlin.

Alle Banken (mit Ausnahme der Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken) sind seit August 1998 durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird.

Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Sie garantiert dem Kunden, dass seine Einlagen pro Institut bis zu einem Betrag von 50.000 Euro geschützt sind (§ 4 Abs. 2 EAEG). Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach also begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen (Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben von Privatkunden und Personengesellschaften sind abgesichert; Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Genussrechte unterliegen nicht der Einlagensicherung. Weitere Informationen können Sie auch auf der Webseite der EdB abrufen.

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